Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 24.11.2003
Aktenzeichen: 2 WF 163/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
InsO § 41 | |
InsO § 80 | |
InsO § 81 |
Beschluss
des Einzelrichters des 2. Zivilsenats -Familiensenats- des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. November 2003 in der Familiensache
wegen Scheidung;
hier: Prozesskostenhilfe.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bayreuth vom 06. August 2003 aufgehoben.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht der Antragstellerin, der mit Beschluss vom 25.11.1998 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, auferlegt, ab Oktober 2003 monatliche Raten in Höhe von 46,02 Euro auf die Prozesskosten zu bezahlen. Bereits am 25.11.2002 war über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gegen diesen ihr am 12.08.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.08.2003, in der sie darauf hinweist, dass es sich bei der Forderung der Staatskasse um eine Insolvenzforderung handle und deshalb die Festsetzung von Raten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig sei. Die Bezirksrevisoren beim Landgericht Bayreuth und beim Oberlandesgericht Bamberg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die gemäß §§127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Bei dem Anspruch des Staates gegen die Antragstellerin auf Zahlung der Gerichtsgebühren und der vorgelegten Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, denn dieser Anspruch war bereits mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde nach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsanordnung wirkt nämlich als Stundung auf unbestimmte Zeit, wodurch der Eintritt der Fälligkeit aufgeschoben war (OLG Bamberg NJW-RR 1996, 69 f.). Nichtfällige Forderungen gelten jedoch gemäß § 41 InsO als fällige. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Beitreibung gegenüber dem Schuldner nicht mehr möglich, da er ab diesem Zeitpunkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert, §§ 80, 81 InsO (OLG Rostock, OLG-Report Rostock 2002, 27). Die Forderung ist deshalb grundsätzlich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß § 174 InsO geltend zu machen, um eine gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse zu gewährleisten. Ob dies noch möglich ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, weil es hier lediglich um die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Festsetzung von monatlichen Raten ging.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.